Antrag ist nicht differenziert genug
am 04.01.2014 um 03:10:28 Uhr

In §207b StGB sind drei unterschiedliche Straftatbestände geregelt.

Absatz 1 pönalisiert Sexualkontakte von Erwachsenen (> 18j) mit Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren, so diese nicht reif genug sind. Das wird von der Lehre zu Recht als Gummiparagraph gesehen, da der Begriff "Reife" sehr schwammig ist. Dieser Absatz sollte geändert werden. Der Absatz soll Jugendliche davor schützen, von erfahrungsmäßig überlegenen Erwachsenen bei ihren ersten sexuellen Erfahrungen ausgenutzt zu werden.

Absatz 2 und 3 stellen Sexualkontakte von Erwachsenen mit Jugendlichen unter Strafe, die unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Bezahlung erfolgen. Diese beiden Absätze sollen dazu dienen, die Jugendlichen zu schützen (die zB von zu Hause weggelaufen sind) bzw. von der Prostitution fern zu halten.

Alles sind mMn vom Zweck her sinnvolle Regelungen, die erhalten bleiben sollten. Wenn dieser Paragraph tatsächlich fast ausschließlich bei Homosexuellen angewendet wird, muss man sich die Fälle genau ansehen und analysieren, ob und wie hier die Diskriminierung zu Stande kommt. Eine einfache Streichung halte ich für falsch.
 
 


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